- Eine Witwe klagte gegen den Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes. Dieser war bis zu seinem Tod bei der Firma beschäftigt und hatte noch 139 Tage Resturlaub, der sich aufgrund von Arbeitsunfähigkeiten über Jahre hinweg angesammelt hatte. Es geht um dessen Abgeltung.
- Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erlöschen nicht mit dem Tod des Mitarbeiters, sondern gehen auf dessen Erben über und sind abzugelten (Az.: C-119/13).
- Denn: Der EuGH stellte fest, dass der Anspruch rechtens ist - auch wenn dies der deutschen Praxis entgegensteht. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers stellt quasi die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der Tod des Arbeitnehmers führt also nicht rückwirkend zum Verlust des auszugleichenden Urlaubsanspruchs.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
Über Fromm-FMP
In unseren Kanzleien in Mainz und Mannheim sind Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gerne für Sie da, um Sie bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme zu unterstützen. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!