Die NSU-Affäre ist für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) noch lange nicht ausgestanden. Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln weitgehend bestätigt und klargestellt, dass das BfV Auskunft über die Vernichtung von NSU-Akten und über den Ausgang von Disziplinar-Verfahren gegen Mitarbeiter geben muss (Urteil vom 20. Sept. 2018 Az.: 15 A 3070/15). Die Klage hatte ein Journalist angestrengt, nachdem ihm der Verfassungsschutz die Auskunft über das Disziplinar-Verfahren gegen einen Mitarbeiter verweigert hatte, der die Dokumente zum Thema NSU vernichtet hatte. Dieser nur dem Decknamen nach bekannte BfV-Beschäftigte hatte nach Angaben des Gerichts wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten zu V-Leuten in der NSU-nahen Szene angeordnet. Wegen der besonders sensiblen Aufgaben sowie der Gefahr, dass mit der Auskunft auch die Arbeitsweise des Nachrichtendienstes ausgeforscht bzw. der richtige Name des Mitarbeiters bekannt werde, verweigerte das BfV die Auskunft. Die Verwaltungsrichter in Köln und nun auch in Münster kamen zur Ansicht, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hier gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des BfV-Mitarbeiters und dem Vertraulichkeitsinteresse des BfV überwiegt. Gegen das OVG-Urteil ist eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zulässig. (ps)
Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1386, Woche 40, 02.10.2018
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