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Mindestlohn / Tarifautonomiestärkung / Rente mit 63 -> GroKo
Arbeitsrecht

Mindestlohn

  1. Allgemeines
    Am 01.01.2015 startet der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR brutto.
    Ziel des Koalitionsvertrages ist:
    „Gute Arbeit muss sich einerseits lohnen und Existenz sichernd sein, andererseits müssen Produktivität und Lohnhöhe korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt.“
    Der Mindestlohn ist eine Lohnuntergrenze. Arbeitgeber dürfen mehr, aber nicht weniger als diesen Mindestlohn an Ihre Arbeitnehmer zahlen.
    Doch für „wen“ gilt der gesetzliche Mindestlohn?
    Es ist die grundsätzliche Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns für alle Branchen vorgesehen. Abweichungen für bestimmte Branchen sind zeitlich befristet bis 31.12.2016 durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene möglich.
    Vorrangig gelten die Tarifverträge. Der Arbeitgeber muss also zunächst prüfen, ob sein Unternehmen unter den räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt. Der Tariflohn ist dann der Mindestlohn, auch wenn er über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Nur Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sind von dieser Regelung ausgenommen.
  2. Langzeitarbeitslose
    Geplant ist im Gesetzesentwurf, dass Langzeitarbeitlose bei Einstellung die ersten sechs Monate nicht nach Mindestlohn bezahlt werden müssen, sondern niedriger vergütet werden dürfen. Dies soll bei Arbeitgebern den Anreiz erhöhen auch Mitarbeiter einzustellen, die schon länger nicht auf dem Arbeitsmarkt waren.
    Diese Regelung birgt aber die Gefahr des Missbrauchs. Befürchtet wird, dass Arbeitsverhältnisse mit Langzeitarbeitslosen vor Ablauf der sechs Monate gekündigt werden.
  3. Ausbildung und Praktika
    Nicht von der Mindestlohnregelung erfasst sind Pflichtpraktika und Kurzpraktika mit einer Dauer von unter sechs Wochen im Rahmen einer Berufsaufbildung.
    Ebenfalls ausgenommen sind Jugendliche in der Ausbildung, da dort in der Regel weniger als 8,50 EUR brutto/Stunde bezahlt wird. Die Altersgrenze nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wurde angesichts der Tatsache, dass viele Jugendliche älter als 18 sind, bevor sie ihre Ausbildung absolviert haben auf 21 Jahre angehoben.
  4. Mini-Jobs
    Problematisch ist der gesetzliche Mindestlohn bezüglich der Mini-Jobs, also für Arbeitnehmer, die ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR beziehen.
    Meist sind die 450,00 EUR für eine feste Arbeitszeit bei einem festen Stundenlohn, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen kann, vereinbart.
    Hier sollte von Arbeitgeberseite mit einer Vertragsanpassung z. B. dem schriftlichem Verzicht auf Einmalzahlung oder der Reduzierung der Arbeitszeit, notfalls mit einer Änderungskündigung reagiert werden.
    Der Arbeitgeber muss, um nicht in die „Mini-Job Falle“ zu tappen, handeln, da bei einem neuem Jahresentgelt von mehr als 5.400,00 EUR brutto Sozialversicherungspflicht entsteht.
  5. Höhe
    Der Mindestlohn eine Lohnuntergrenze und grundsätzlich nicht abdingbar.
    Noch nicht geklärt ist, was in den 8,50 EUR alles an variablen Entgeltanteilen bereits enthalten ist, also ob es sich um den reinen Stücklohn handelt oder auch Sonderleistungen des Arbeitsgebers hierin bereits angerechnet sind.
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 07.11.2013 ( C- 522/12 ) lediglich zu den Zuschlägen entschieden, dass diese keine Leistungen darstellen, die unter den Mindestlohn fallen und daher nicht auf ihn anzurechnen sind.
    Einigkeit besteht aber, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren per gerichtlichen Vergleich auf die Einhaltung des Mindestlohns verzichtet werden kann (Restlöhne/Abfindungen).

Tarifautonomiestärkung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie reagiert die große Koalition auf die tatsächlich sinkende Tarifbindung in der Tariflandschaft.
In Zukunft soll es für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages nicht mehr erforderlich sein, dass tarifgebundene Arbeitgeber mindestens fünfzig Prozent der unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Gleichzeitig werden durch die gesetzliche Regelung Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umgesetzt, die eine Stärkung der Rechte der Betriebsräte vorsehen.

Im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) diskutiert die große Koalition, ob eine Haftung des Generalunternehmers für seine Subunternehmer gesetzlich verankert werden soll.

Rente mit 63

Ebenfalls ist geplant die vorhandene Vertrauensschutzregelung zur Anhebung des Rentenregelalters zu ändern:
Seit Beginn des Jahres 2012 können langjährig Beschäftigte nach 45 Beitragsjahren mit Erreichen des 65.ten Lebensjahres ohne Abschläge in Rente gehen. Nunmehr können langjährig Beschäftigte ab Juli 2014 schon mit Vollendung des 63.ten Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen.

Um einen Missbrauch zu Lasten der Sozialkassen durch Kündigung schon bei Vollendung des 61.ten Lebensjahres mit anschließendem Bezug von zwei Jahren Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers zu vermeiden, sind nur Arbeitslosengeldbezugszeiträume vor Vollendung des 61.ten Lebensjahres bei den anzurechnenden Beitragsjahren zu berücksichtigen.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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