- Die Klägerin arbeitet als Pflegerin in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten/Vollzeit. Innerhalb der Einsätze war diese verpflichtet, auch im Bereitschaftsdienst präsent zu sein. Der Lohn galt die Arbeit am Patienten nach dem Tariflohn ab. Für Bereitschaftsdienste wurde sie unterhalb des Mindestlohns für die Pflegebranche entlohnt. Dagegen klagte die Mitarbeiterin.
- Es mag für den Bereitschaftsdienst ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit gezahlt werden, aber dies darf nicht unterhalb des MiloG liegen, nämlich dann, wenn die Mindestlohnvergütung je Stunde gezahlt wird. Für diesen Fall gilt: Ist die Vergütung von Bereitschaftsdiensten in der Vereinbarung für die Pflegebranche nicht normiert, ist Mindeststundenlohn zu zahlen.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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