Die Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens lediglich mit einer Computerunterschrift führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Der Betrieb kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte der AN mit der Begründung, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben unter Zuhilfenahme eines Computers in das Kündigungsschreiben eingefügt worden sei. Deshalb genüge die Kündigung nicht dem Schriftformerfordernis.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Eine alleinige Unterzeichnung mit einer Computerunterschrift genügt nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb nichtig. Das LAG urteilte dabei wie die Vorinstanz. Auch hier ging das Gericht davon aus, dass die Behauptung des AN als zugestanden gilt. Denn der AG hatte lediglich vorgetragen, die vorliegenden Schriftstücke wiesen unterschiedliche Unterschriften des Unterzeichners aus. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass dieser die Kündigung nicht unterzeichnet hat. Somit wurden die Argumente des AN nicht bestritten. Es gilt hier jedoch, dass Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden gelten.
Die vagen Ausführungen des AG zu den unterschiedlichen Unterschriften ließen nicht den Schluss zu, dass bestritten wird, dass das Kündigungsschreiben eine Computerunterschrift trägt.
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