Kündigt der Arbeitnehmer telefonisch das Arbeitsverhältnis, ohne dass er die Schriftform einhält und auch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, so kann diese Kündigung trotzdem wirksam sein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entscheidet zugunsten des AG:
Im Streitfall hatte die AN in einem Telefongespräch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie fristlos kündigen wolle. Die Bitte des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, wurde ausgeschlagen. AG kündigte schriftlich fristlos und vorsorglich auch fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen die fristlose Kündigung klagte die AN erfolglos. LAG RLP sah die Klage der Arbeitnehmerin als unbegründet an. Zum Kündigungszeitpunkt habe nämlich gar kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Denn: Obwohl eine Kündigung der Schriftform bedarf, sei hier die telefonische Eigenkündigung der AN ausnahmsweise wirksam. Denn hier könne sich die AN aufgrund ihres gegenteiligen Verhaltens nicht auf die fehlende Schriftform und den fehlenden Kündigungsgrund berufen. Sie hatte dem Arbeitgeber unmissverständlich ihren fristlosen Kündigungswunsch dargelegt.
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