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LAG Mainz, Urteil v. 30.01.2024 - 8 Sa 71/23
Arbeitsrecht

Böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG - notwendige Eigenbemühungen des Arbeitnehmers und Darlegungslast des Arbeitgebers

Leitsatz

  1. Die materielle Rechtskraft der einer Kündigungsschutzklage stattgebenden gerichtlichen Entscheidung umfasst die Untauglichkeit eines vorgetragenen Lebenssachverhalts als Kündigungsgrund, wenn er materiell geprüft worden ist. Dann vermag dieser Lebenssachverhalt eine nachfolgende, allein auf ihn gestützte Kündigung wegen § 322 ZPO nicht zu begründen.
  2. Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet die gerichtliche Entscheidung nicht, wenn sich die tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den Kündigungsgrund herleitet (Kündigungssachverhalt), wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt nicht schon darin, dass der Arbeitgeber im Folgeprozess bei in tatsächlicher Hinsicht unverändertem Lebenssachverhalt lediglich weitere Argumente anführt, um seine Kündigung nunmehr erfolgreich auf denselben Kündigungsgrund zu stützen.
  3. Beteiligt der Arbeitgeber seine Personalvertretung nur zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers, ersetzt dies die unterbliebene Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung nur dann, wenn die Personalvertretung der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmt und nicht ersichtlich ist, dass sie für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre. Hierzu genügt es nicht, wenn sie dem Arbeitgeber lediglich mitteilt, sie habe sein Anhörungsschreiben zur Kenntnis genommen.
  4. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungs- und Beweislast für den Einwand, der Arbeitnehmer habe es im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen, nicht schon dadurch, dass er ihm vom Arbeitnehmer erteilte Auskünfte über vermittelte Stellenangebote und eigene Bewerbungsbemühungen lediglich anzweifelt oder mit Nichtwissen bestreitet, ohne konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte vorzutragen.
  5. Der Arbeitnehmer hat sich grundsätzlich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden und ihm unterbreiteten Vermittlungsangeboten nachzugehen. Ebenso darf er sich zu seiner Kenntnis gelangten geeigneten und zumutbaren Arbeitsstellen nicht verschließen und bei realistischer Aussicht auf eine zumutbare Beschäftigung nicht sehenden Auges untätig bleiben. Darüber hinausgehende besondere Anstrengungen zur Erlangung einer anderweitigen Beschäftigung muss er dagegen nicht unternehmen.

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