Wenn ein Beschäftigter während seiner Arbeitszeit schläft, so kann ihm nicht gekündigt werden, wenn er trotz des Schlafens seinen Arbeitspflichten nachkommen kann, Landesarbeitsgericht Hessen s. o.:
Im Ausgangsfall wurde eine Altenpflegerin während der Nachtschicht vom Arbeitgeber beim Schlafen beobachtet. Dieser kündigte der Klägerin fristlos. Dagegen führte diese erfolgreich Klage.
Denn es handelt sich bei dem Verstoß um eine Verletzung der Vertragspflicht, aber eine fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt. Das Vergehen ist nicht schwerwiegend genug. Schließlich hätte die Klägerin den Patientennotruf immer hören können. Das Gericht meint, in diesem Fall hätte eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers ausgereicht, was man nicht gerade als lebensnah betrachten darf.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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