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LAG Düsseldorf (Az.: 13 Sa 946/15)
Arbeitsrecht

Auf einer Betriebsfeier kam es zwischen Mitarbeitern zu einer Schlägerei. Der Betrieb kündigte dem Täter. Dass dieser bereits 28 Jahre ohne Beanstandungen dort tätig war und obendrein schwerbehindert ist, verfing zu dessen Gunsten nicht, schon gar nicht der Versuch, den „gewalttätigen Aussetzer“ mit einer Angstpsychose zu rechtfertigen.

Hier: Vorgelegte Videoaufnahmen bestätigten das Vorgehen der Firma. Bei einem solchen Gewaltausbruch sei eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, so die Richter, auch die Verwertung der Aufnahmen sei nicht zu beanstanden.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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