- § 2 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a); 5 Abs.1, Abs.3 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); §§ 611a, 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 35 Abs.1 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Leitsätze des Gerichts:
- Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht schon dann - unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - eröffnet, wenn eine Kündigungsschutzklage die Formulierung enthält, dass eine bestimmte Kündigung „das bestehende Arbeitsverhältnis“ nicht beende. Allein das führt noch nicht zur Einordnung als so genannter Sic-non-Fall, bei dem bereits die reine Rechtsbehauptung, der Kläger sei Arbeitnehmer, zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausreicht. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbeurteilung anhand des Antrages und der Klagebegründung.
- Im Falle einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages liegt jedenfalls dann ein Sic-non-Fall vor, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung schwerpunktmäßig mit einem Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz begründet wird. Unschädlich ist es, wenn der Kläger darüber hinaus lediglich pauschal eine sonstige Unwirksamkeit der Kündigung anspricht, ohne hier konkret eine Unwirksamkeit aufgrund einer Norm darzulegen, die nicht nur in einem Arbeitsverhältnis Geltung beansprucht.
Hintergrund:
Im Streitfall hatte ein GmbH-Geschäftsführer im Februar 2022 sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt, woraufhin die GmbH einen Monat später den Geschäftsführervertrag ordentlich kündigte. Der Ex-Geschäftsführer erhob Kündigungsschutzklage mit dem für gekündigte Arbeitnehmer üblichen Antrag festzustellen, „dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung beendet wurde“, und berief sich zur Begründung auf § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der nur Arbeitnehmer schützt. Außerdem wollte er festgestellt wissen, dass „das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 22. September 2022 hinaus fortbesteht“. Damit hatte er die Rechtsbehauptung aufgestellt, dass sein durch die GmbH gekündigter Geschäftsführervertrag ein Arbeitsvertrag sei. Das Arbeitsgericht Mannheim meinte trotzdem, die Klage sei vor der Arbeitsgerichtsbarkeit unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Heidelberg (Beschluss vom 12.07.2022, 5 Ca 66/22). Denn der hier vereinbarte Geschäftsführerdienstvertrag war (objektiv) kein Arbeitsverhältnis, so jedenfalls das Arbeitsgericht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des klagenden Ex-Geschäftsführers hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Erfolg. Das LAG erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Denn wenn sich aus den Klageanträgen und der Klagebegründung ergibt, dass der Kläger vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, genügt seine bloße Rechtsbehauptung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Denn in einem solchen Fall (sog. "Sic-non-Fall") wäre mit einer Rechtswegentscheidung, der zufolge die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind, gleichzeitig entschieden, dass die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben kann, so dass die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, von den Arbeitsgerichten zu prüfen ist, d.h. für deren Zuständigkeit genügt die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, es liege ein Arbeitsverhältnis vor. Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2022, 12 Ta 8/22
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