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Keine grundlose Videoüberwachung
Arbeitsrecht

Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Arbeitnehmer vielfach erkrankt. Die Krankschreibungen stammen dabei von unterschiedlichen Ärzten. Der Chef ging von vorgeschobenen Krankheiten aus. Er ließ den Betroffenen durch einen Detektivbüro überwachen. Dabei wurde auch die Privatsphäre des Angestellten miteinbezogen. Die Klage war erfolgreich. Die Anordnung der Überwachung inklusive Videoaufnahmen war rechtswidrig und der Chef wurde verpflichtet, Schmerzensgeld zu zahlen. Hat also der Arbeitgeber keinen gerechtfertigten Grund zur Überwachung, reicht allein die Tatsache, dass mehrere verschiedene Atteste von verschiedenen Ärzten vorgelegt werden und sich das Krankheitsbild geändert hat, nicht aus, um solch einschneidende Maßnahmen zu rechtfertigen.

Also:
Lässt der Arbeitgeber Beschäftigte überwachen, muss ein Verdacht vorliegen, der auf konkreten Tatsachen beruht. Sonst ist eine Überwachung rechtswidrig und es kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen (BAG 8 AZR 1009/13).

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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