Als Arbeitgeber kann ein Diebstahl in der Firmenkantine nicht als Anlass für eine fristlose Kündigung verwendet werden, wenn die Kantine fremdverpachtet ist. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer aus einem defekten Automaten in der Kantine ein belegtes Brötchen entnommen, ohne dies zu bezahlen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Der Mitarbeiter klagte dagegen erfolgreich. Da die Kantine nicht vom Arbeitgeber betrieben wurde, sondern fremdverpachtet war, wurde der Arbeitgeber nicht direkt geschädigt. Deshalb könne der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht ohne vorhergehende Abmahnung fristlos gekündigt werden, ein sicherlich geschöntes Ergebnis, welches leider der Tendenz der Rechtsprechung entspricht.
Urteil Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 25.03.2013; Aktenzeichen: 7 Ca 418/13.
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