Beschluss vom 20.06.2023, 10 Ta 24/23
Leitsatz
1. Hat der Arbeitnehmer einen Titel erstritten, nach dem er mit bestimmten dort benannten Tätigkeiten zu beschäftigen ist, so ist das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren daran gebunden. Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, dass der Beschäftigungstitel sachlich unzutreffend sei.
2. Auch nach der Existenz eines Beschäftigungstitels bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, sein Weisungsrecht nach § 106 GewO auszuüben. Führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer mit anderen als in dem Titel benannten Tätigkeiten beschäftigt wird, so ist es Sache des Arbeitgebers, diese neue Weisung in einem neuen Erkenntnisverfahren, ggf. nach § 767 ZPO, überprüfen zu lassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Geltung der veränderten Arbeitsbedingungen, also die Wirksamkeit der neuen Weisung, - was selten der Fall sein wird - zwischen den Parteien unstreitig oder offenkundig ist.
3. Unmöglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers liegt noch nicht dann vor, wenn der Arbeitgeber zwar eine Organisationsmaßnahme getroffen hat, diese aber durch Ausübung des Weisungsrechts auch wieder rückgängig machen kann.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 8 Ca 3878/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Januar 2023 - 8 Ca 3878/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Frage, mit welchen Tätigkeiten der Gläubiger bei der Schuldnerin zu beschäftigen ist.
Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. ein arbeitsrechtlicher Streit anhängig, mit dem der Gläubiger u.a. eine Klärung über die von ihm im Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeiten herbeiführen wollte. In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. August 2022 - 7 Sa 767/21 - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Schuldnerin verurteilt, den Gläubiger als Senior Expert mit beratenden Tätigkeiten für in- und ausländische Klienten in jeweils neu zusammengestellten Teams an unterschiedlichen Themen zu beschäftigen. Dieses Urteil, welches der Schuldnerin am 7. November 2022 zugestellt worden ist, ist in Rechtskraft erwachsen. Die vollstreckbare Ausfertigung ist am 31. August 2022 erteilt worden.
Mit Schreiben vom 29. September 2022 hat der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der titulierten Beschäftigungsverpflichtung geltend gemacht.
Die Schuldnerin vertritt die Auffassung, dass der Gläubiger dem Titel entsprechend derzeit beschäftigt werde. Seit dem 12. September 2022 setze sie ihn in dem Bereich „Consumer Insight“ für die Klientenumfrage „Consumer Sentiment Survey“ als Senior Expert ein. Diese Umfragen dienen dazu, die Bedürfnisse der Klienten sowie die aktuellen Trends am Markt herauszufinden. Er arbeite in einem Team mit A und B, die auf derselben Senioritätsstufe wie der Gläubiger stünden. Ferner arbeite der Gläubiger seit dem 4. Oktober 2022 an einem „letter of proposal“ (Angebotsschreiben) für die Durchführung einer Klientenstudie. Er sei folglich mit anderen beratenden Tätigkeiten für in- und ausländische Klienten in jeweils neu zusammengestellten Teams an unterschiedlichen Themen beschäftigt.
Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, dass er nicht dem Titel entsprechend beschäftigt werde. Bei der Umfrage handele es sich um eine Umfrage, die sich nicht auf Klienten, sondern auf Konsumenten beziehe. Er übe hierbei keinerlei beratende Tätigkeit für Klienten der Schuldnerin aus. Auch die Tätigkeit im Rahmen des „letter of proposal“ stelle keine beratende Tätigkeit dar. Er müsse hierbei Recherchetätigkeiten verrichten. Er habe derzeit nach wie vor keinen mittelbaren oder unmittelbaren Kontakt zu Klienten.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 5. Januar 2023 ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gläubiger derzeit nicht als Senior Expert entsprechend dem Titel beschäftigt werde.
Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 11. Januar 2023 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 24. Januar 2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Beschwerdeinstanz vertritt sie die Auffassung, dass der Titel schon nicht hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls habe sie dem Gläubiger dem Titel entsprechende neue Aufgaben zugewiesen. Mit „beratenden Tätigkeiten“ sei nicht zwangsläufig eine Kundenberatung gemeint. Zu solchen beratenden Tätigkeiten würden auch Rechercheaufgaben und Umfragen gehören. Diese dienten der Faktenermittlung und seien ein wichtiger Beratungsansatz. Es sei auch nicht vereinbart gewesen, dass der Gläubiger unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu in- oder ausländischen Kunden haben solle. Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass das festgesetzte Zwangsgeld zu hoch sei.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2023 nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig (§§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 78 ArbGG i.V.m. §§ 793 ZPO, 569 Abs. 1 ZPO).
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung)liegen vor, §§ 724, 750 Abs. 1 ZPO. Bei der Verurteilung zur Beschäftigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO (BAG 28. Februar 2023 - 8 AZR 17/22 - Rn. 12, NJW 2023, 1307).
2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist insbesondere auch hinreichend bestimmt und zur Vollstreckung auch geeignet.
a) Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Beschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 27, Juris; BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053).
Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch einen Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden (BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 21, NZA 2020, 542 ff.; Hess. LAG 30. Dezember 2020 - 8 Ta 342/20 - Rn. 50, Juris).
b) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Beschäftigungstitel gemäß dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2022 nicht unbestimmt ist. In dem Anstellungsvertrag haben die Parteien nähere Regelungen zu der Tätigkeit als „Senior Expert“ vereinbart. Dieser Inhalt ist auf Seite 4 des Tatbestands des Urteils wiedergegeben worden. Damit ist auch klar, welche Tätigkeiten ein Senior Expert bei der Beklagten zu erledigen hat. Unter Ziff. 1 a des Urteiltenors findet sich die nähere Konkretisierung, dass der Senior Expert mit beratenden Tätigkeiten für bestimmte Klienten in unterschiedlichen Teams mit unterschiedlichen Themen zu beschäftigen ist. Dies ist insgesamt als eine hinreichend bestimmte Klausel anzusehen.
3. Die Schuldnerin kann sich im vorliegenden Fall nicht auf Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB berufen.
a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)der titulierten Verpflichtung berufen (vgl. BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - Juris; Hess. LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12- 19, Juris; Zöller/Seibel ZPO 34. Aufl. § 888 Rn. 11). Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde.
b) Grundsätzlich ist das Weisungsrecht nach § 106 GewO sehr weitgehend. Im Rahmen des durch den Titel festgelegten „Berufsbilds“ ist es der Arbeitgeberin regelmäßig auch möglich, Konkretisierungen durch Ausübung ihres Weisungsrechts nach § 106 GewO weiterhin vorzunehmen. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch Ausübung des Weisungsrechts, wenn diese zwar dem Umfang nach, aber im Übrigen im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung (vgl. BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 217/20 - Rn. 24, NJW 2021, 3801).
Daran ändert im Grundsatz auch die Existenz eines Weiterbeschäftigungs- oder Beschäftigungstitels nicht. Durch die Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit im Urteilstenor wird dem Arbeitgeber nicht das ihm originär zustehende Weisungsrecht genommen oder eingeschränkt (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 37, NZA 2018, 1071; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, NZA 2009, 917; Hess. LAG 8. September 2017 - 8 Ta 288/17 - n.v.). Tituliert ist in der Regel nur ein Ausschnitt des durch Weisung durch die Arbeitgeberin zu konkretisierenden Beschäftigungsanspruchs. Der Titel verhindert keine spätere ersetzende Weisung durch Zuweisung eines anderen vertragsgerechten Arbeitsinhalts (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 37, NZA 2018, 1071). Das wiederum bedeutet, dass das Prozessgericht im Zweifel im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären hat, ob eine bestimmte (veränderte) Beschäftigung dem im Urteilstenor festgelegten „Berufsbild“ und den sonstigen dort genannten Anforderungen entspricht.
c) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Gläubiger nicht dem Urteil des Beschwerdegerichts entsprechend beschäftigt wird. Es mangelt bereits daran, dass die Arbeitgeberin dem Gläubiger keine „beratenden Tätigkeiten“ zugewiesen hat. Des Weiteren fehlt es an einer Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Klienten.
Die Schuldnerin ist eine Unternehmensberatung, wie sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts ergibt, bietet sie - jedenfalls auch - eine umfassende Beratung und Betreuung der Kunden bei den Klienten vor Ort an. Wenn in dem Tenor von beratenden Tätigkeiten die Rede ist, ist eine solche Kundenberatung gemeint. Dies entspricht dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Hingegen ist die von der Arbeitgeberin vorgetragene Interpretation nicht überzeugend. Die Erstellung einer Klientenumfrage oder einer Klientenstudie kann für das Unternehmen nützlich sein, um sich ein besseres Bild des Marktgeschehens zu machen und/oder um diese Ergebnisse eventuell an Klienten weiterzuverkaufen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Beratung der Klienten selbst. Eine „Beratung mit sich selbst“ oder mit anderen internen Mitarbeitern ist nach dem Titel keine ausgeurteilte Tätigkeit.
Ferner fehlt es an einem Kundenkontakt. Die Parteien haben schon im Erkenntnisverfahren darüber gestritten, ob der Gläubiger direkten Kontakt zu Klienten haben solle oder nicht. In dem streitigen Tatsachenvortrag der Arbeitgeberin auf Seite 12 des Urteils des Landesarbeitsgerichts ist bereits die Auffassung vorzufinden, dass allein die Tätigkeit in internen Projekten ohne Kundenkontakt eine ausreichende Beschäftigung des Gläubigers sei. Unter anderem diesen Punkt hat der Gläubiger im Erkenntnisverfahren aufgegriffen. Die Schuldnerin hat nunmehr zwar eine etwas andere Tätigkeit dem Gläubiger zugewiesen, in der Sache geht es aber erneut darum, dass sie sich weigert, dem Gläubiger Aufgaben mit Kundenkontakt zuzuweisen. An das im Erkenntnisverfahren gefundene Ergebnis ist das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren gebunden. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, das im Erkenntnisverfahren gefundene Ergebnis infrage zu stellen oder zu überprüfen. Der Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz gebietet es vielmehr, dass Titel auch effektiv vollstreckt werden (vgl. BAG 28. Februar 2023 - 8 AZR 17/22 - Rn. 26, NJW 2023, 1307).
Wenn die Schuldnerin vorträgt, es sei auch nicht vereinbart gewesen, dass der Gläubiger unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu in- oder ausländischen Kunden haben solle, so macht sie in der Sache geltend, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts so nicht hätte ergehen dürfen. Sie verkennt dabei erneut, dass eine materiell-rechtliche Überprüfung des Titels im Vollstreckungsverfahren nicht stattfindet.
Soweit die Beschwerdekammer z.T. einen für den Arbeitgeber großzügigeren Maßstab verwendet, wenn der Titel relativ weit gefasst ist, folgt daraus für den hier vorliegenden Fall nichts anderes (vgl. Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Rn. 28, Juris). Denn die Parteien haben im Erkenntnisverfahren gerade in der Hauptsache darum gestritten, wie der Gläubiger im Arbeitsverhältnis zu beschäftigen ist. Es war daher auch mehr als das bloße Berufsbild mit in den Tenor aufgenommen worden. Außerdem ging es auch nicht um einen Weiterbeschäftigungstitel in einem Beendigungsstreit.
4. Die Schuldnerin kann sich auch nicht auf Unmöglichkeit der Beschäftigung dem Titel entsprechend berufen. Sie hat zwar von ihrem Weisungsrecht nach § 106 GewO Gebrauch gemacht. Es erschließt sich aber nicht, dass es ihr nicht möglich wäre, dem Gläubiger erneut andere Aufgaben - dem Titel gemäß - zuzuweisen(vgl. BAG 28. Februar 2023 - 8 AZR 17/22 - Rn. 17, NJW 2023, 1307). Sofern die Arbeitgeberin der Auffassung wäre, dass sie in rechtmäßiger Art und Weise nach § 106 GewO unter Beachtung von Billigkeitsgesichtspunkten von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht hätte, so wäre diese neue materiell-rechtliche Frage in einem neuen Erkenntnisverfahren, ggf. nach § 767 ZPO, zu klären.
5. Schließlich ist auch die Höhe des Zwangsgelds nicht zu beanstanden.
a) Die Höhe des Zwangsgelds muss verhältnismäßig sein. Bei der Höhe des Zwangsgelds ist danach zu fragen, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (vgl. Hess. LAG 19. Juni 2017 - 10 Ta 172/17- 15, Juris; Hess. LAG 28. November 2016 - 10 Ta 462/16 - n.v.). Auch der Wert der Hauptsache (vgl. BeckOK ZPO/Stürner 43. Edition § 888 Rn. 25) und der für die Arbeitsgerichtsbarkeit maßgebliche Streitwertkatalog kann hierbei berücksichtigt werden. Verbreitet wird bei der Höhe des Zwangsgelds zur Durchsetzung einer titulierten Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt (vgl. Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15- Rn. 20, Juris). Dies kann zumindest als Orientierungsmaßstab dienen (vgl. Hess. LAG 30. Januar 2022 - 10 Ta 481/21 - n.v.).
b) Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro verhängt. Dies entspricht weniger als dem monatlichen Festgehalt ohne variable Vergütungsanteile des Gläubigers. Damit hat sich das Arbeitsgericht im Rahmen üblicher Zwangsgelder gehalten. Ein Zwangsgeld in geringerer Höhe wäre kaum geeignet, die Arbeitgeberin dazu anzuhalten, dem Titel nachzukommen.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, liegt nicht vor.
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