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Hess. LAG; Urteil v. 26.02.2013; 13 Sa 847/12
Arbeitsrecht

Beenden die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Beachtung des Schriftformerfordernisses, so kann sich der AN nicht darauf berufen. Im Fall hatte AN mit dem AG das Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass eine Kündigung geschrieben wurde. AN wechselte damals zu einem in der Schweiz ansässigen Schwesterunternehmen des AG. Es wurde auf eine schriftliche Kündigung sowie Kündigungsfristen verzichtet, um einen schnellen und reibungslosen Wechsel in das neue Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, dies also consensual. Nachdem das Arbeitsverhältnis in der Schweiz nach über vier Jahren gekündigt wurde, verlangte AN die Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz, da das Arbeitsverhältnis nicht schriftlich beendet worden sei. Doch der AG verweigerte dies, die AN hat keinen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz. Wenn auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht formgerecht war, kann sich die AN nach so langer Zeit nicht auf ihren alten Rechtszustand berufen. Da in der Zwischenzeit keinerlei  Bezug zu dem alten Arbeitsplatz vorhanden war und das damalige Verhalten eindeutig gezeigt hat, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, hat die AN keinen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz.

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