Wenn ein Mitarbeiter eines Geldtransportunternehmens aus Spaß mit den Kundengeldern spielt, wird dadurch das Vertrauen in den Mitarbeiter nachhaltig beschädigt. Eine fristlose Kündigung ist hier nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz rechtens. Das gilt auch, wenn bei der Betriebsratsanhörung dem Betriebsrat nicht alle dem Arbeitgeber vorliegenden Videoaufzeichnungen gezeigt worden sind (LAG RLP, 17.01.2013; 10 SA 382/12).
Im verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter bei der Abholung von Geldscheinen aus dem Geldautomaten einer Sparkasse „aus Spaß“ seinem Kollegen und sich selbst jeweils einen 100 €-Schein in die Hosentasche gesteckt und damit die Filiale verlassen. Der Kassenraum wurde audio- und videoüberwacht.
Die Sparkasse erstatte daraufhin Strafanzeige.
Das Geldtransportunternehmen kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, nachdem er und der Betriebsrat angehört worden waren. Die vom Arbeitnehmer angestrengte Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah in dem scherzhaften Umgang mit Kundengeldern das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer nachhaltig gestört. Auch eine Betriebsratsanhörung mit unvollständigem Videomaterial ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Unstrittig ist schließlich, dass der Arbeitnehmer die Sparkassenfiliale mit dem Geld in der Hosentasche verlassen hatte.
FMP-Recht
Über Fromm-FMP
In unseren Kanzleien in Mainz und Mannheim sind Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gerne für Sie da, um Sie bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme zu unterstützen. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!