(Kiel) Die Suche nach „Digital Natives“ in einer Stellenanzeige ist in der Regel eine Altersdiskriminierung.
Diese Feststellung trifft das Arbeitsgericht Heilbronn in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 18.01.2024, Az. 8 Ca 191/23, erläutert der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
In dem entschiedenen Fall hatte die Stellenanzeige auszugsweise nachführenden Text „als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR ……… zu Hause.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Heilbronn ist diese Formulierung ein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne von § 22 AGG, sodass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trage, dass dennoch kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutze vor Benachteiligung vorgelegen habe.
Als Begründung führt das Arbeitsgericht Heilbronn aus, dass unter „Digital Native“ im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person gemeint sein, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sei und in ihrer Benutzung geübt sei. Da der Kläger in diesem Verfahren im Jahr 1972 geboren war, war er nicht mit digitalen Medien aufgewachsen und erfüllte diese Beschreibung somit nicht.
Da der beklagte Arbeitgeber nicht den Beweis führen konnte, dass keine Altersdiskriminierung vorlag, verurteilte das Arbeitsgericht Heilbronn den beklagten Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.500,- €. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.
DASV Kiel, den 26.08.2024
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