Für die Praxis von Bedeutung, siehe BAG 13.03.2013, 7 ABR 96/11:
Der 7. Senat des BAG hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass dauernd beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzählen. Das ergebe die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Memo:
Anders als die Vorinstanzen hatte das BAG die Anfechtung einer Betriebswahl durch 14 Arbeitnehmer durchgewunken. In deren Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 880 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 19-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
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