Die Überlassung von Verleiher an Entleiher erfolgt vorübergehend. Wann „vorübergehend“ endet, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt:
Es wurde eine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht erwartet. Da dieses zuletzt im Juni 2013 Betriebsräten ein Vetorecht bei der nicht nur vorübergehenden Beschäftigung von Leiharbeitern zubilligte, konnte man von einer wiederum restriktiven Entscheidung des BAG ausgehen.
Doch „vorübergehend“ bleibt weiter offen. Es ging um die Frage, ob bei einer nicht nur vorübergehenden Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeiter und dem Entleihbetrieb entstanden war.
- Als einschlägigen Unwirksamkeitsgrund verweist § 10 AÜG auf § 9 Nr. 1 AÜG, der auf das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung abstellt. Der Kläger erhoffte sich, dass sich aus der dem AÜG zugrunde liegenden EU-Richtlinie zur Leiharbeit noch weitere Sanktionsgründe ergeben. Schließlich fordere die Leiharbeitsrichtlinie effektive Sanktionen und untersage eine dauerhafte Überlassung. Die europarechtlich geprägte Erwatungshaltung fand keinen Anklang.
Die nicht nur vorübergehende Beschäftigung sah das BAG als keinen konkreten von der dem AÜG zugrunde liegenden EU-Richtlinie vorgesehenen Grund für eine Sanktion an. Schließlich überlasse die Richtlinie die Wahl von Sanktionsgründen den Mitgliedstaaten. - Von dieser Möglichkeit habe der deutsche Gesetzgeber zwar bei der fehlenden Erlaubnis Gebrauch gemacht, nicht aber bei der nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung. Für einen Kläger, der lange Jahre in einem Entleihbetrieb tätig war, bedeutet das, dass trotz der langen Dauer kein Arbeitsverhältnis mit diesem entstanden war. Einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Festanstellung in solchen Fällen müsse der Gesetzgeber schaffen, so das BAG.
Der Kläger war in Einrichtungen eines Krankenhausbetreibers tätig. Angestellt war er allerdings über ein Tochterunternehmen des Krankenhausbetreibers. Dieses überließ ihn wie andere dort angestellte Leiharbeiter allein dem Betreiber dreier Kliniken.
Der Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Entleiher bestand dabei bereits seit 2008. Bis zur Kündigung dieses Vertrags in 2012 war er ausschließlich in Einrichtungen des Krankenhausbetreibers tätig.
Der Kündigungsgrund nach Jahren lautete, dass für seine Tätigkeit kein Bedarf mehr bestehe. Andererseits schaltete der Krankenhausbetreiber im selben Zeitraum Stellenanzeigen für IT-Mitarbeiter im Internet. Auf die über das Leiharbeitsunternehmen(-Tochter) erfolgende Einstellung wurde darin hingewiesen. - Der Kläger klagte daraufhin gegen den Betreiber sowie gegen die diesem zugehörige Leiharbeitsfirma(-Tochter). Mit dem Krankenhausbetreiber sei ein Arbeitsverhältnis entstanden und die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erfolge nur zum Schein. Außerdem verlangte er die Zahlung der Lohndifferenz seit Beginn seiner dortigen Tätigkeit im März 2008, weil er als Zeitarbeiter weniger verdiente. Während das Arbeitsgericht seine Klage noch abwies, erhielt der Mann vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg teilweise Recht (Urteil v. 22.11.2012, Az.: 13 Sa 85/12).
Dabei hatte die Vorinstanz noch entschieden, dass bei einer vorübergehenden Überlassung von Beginn an feststehen müsse, dass der Einsatz in fremden Unternehmen nur befristet erfolge, die Leiharbeit also auslaufe, weil es für die entsprechende Stelle keinen dauerhaften Bedarf gebe.
Dabei entnahm das LAG dabei der Richtlinie, dass diese eine Sanktion in Form eines nunmehr mit dem Klinikbetreiber entstandenen Arbeitsverhältnisses regele (?). Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage von den Richtern zugelassene Revision brachte jedoch ein anderes Ergebnis:
Das BAG entschied: Weil das Tochterunternehmen die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitze, liege keine unwirksame Arbeitnehmerüberlassung vor. Denn aufgrund der entsprechenden Regelung im AÜG habe der Gesetzgeber das ebenso als Sanktionsgrund infrage kommende Kriterium der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst außen vor gelassen.
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