Das BAG bestätigt ein Urteil des hessischen LAG aus 2013, nach dem ein Auszubildender beim Werfen eines schweren Metallteils schuldhaft handelt. Dieser muss ein empfindliches Schmerzensgeld zahlen. Einen Haftungsausschluss sieht das BAG nicht.
Danach haften Auszubildende nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer auch und können wegen geringen Alters nicht mit Sonderregelungen rechnen, wenn durch ihr Verhalten Kollegen schädigen. Im Fall hatte ein Auszubildender in einem Kfz-Betrieb einem Mitarbeiter ohne Warnung und mit abgewandter Körperhaltung ein Metallteil (Wuchtgewicht) zugeworfen und ihn am Auge getroffen. Der Geschädigte der Wurfaktion erhielt eine künstliche Linse und trug dauerhafte Einschränkungen durch eine Narbe in der Hornhaut davon. Die Berufsgenossenschaft zahlt monatlich Rente.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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