Gibt ein vom Arbeitgeber vorformulierter Aufhebungsvertrag in einer Nebenabrede einen Klageverzicht vor, unterliegt dieser der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Findet sich eine solche Abrede im Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer arbeitgeberseitig angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch der Kündigung nicht ernsthaft hätte erwägen dürfen.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
Über Fromm-FMP
In unseren Kanzleien in Mainz und Mannheim sind Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gerne für Sie da, um Sie bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme zu unterstützen. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!