Soll ein Arbeitsverhältnis in der Wartezeit beenden werden, genügt es, wenn der Betriebsrat über die Kündigung informiert wird.
Der Betrieb hatte einem neuen Mitarbeiter innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit/Probezeit gekündigt. Vor der Kündigung informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat und gab als Grund an, dass es ihm an Interesse fehle, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Nähere Erläuterungen folgten nicht. Nach Ansicht des Klägers müsse der Arbeitgeber jedoch die Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses konkret ausführen, also den Betriebsrat involvieren und über einen Grund informieren.
Aber: Laut BAG genügt es, wenn bei einer Kündigung in der Wartezeit dem Betriebsrat gegenüber mitgeteilt wird, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, nicht gefordert wird eine Begründung im engeren Sinne, gar eine nachprüfbare Begründung.
Ferner ergänzte das Gericht, dass bei Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die bloße Mitteilung des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsanhörung ausreiche, aber auch erforderlich ist.. Eine Begründung, wie es zu diesem Werturteil gekommen ist, ist entbehrlich, schließlich gilt für den Arbeitgeber in der Wartezeit/Probezeit Kündigungsfreiheit. Das formelle Erfordernis nach § 102 BetrVG ist gewahrt.
FMP-Recht
Über Fromm-FMP
In unseren Kanzleien in Mainz und Mannheim sind Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gerne für Sie da, um Sie bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme zu unterstützen. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!