Laut BAG ist es nicht statthaft und angemessen, wenn ein Auszubildender nicht 80 Prozent des Tariflohns bekommt. In der Entscheidung musste der Beklagte Geld nachzahlen. Ausweislich Berufsbildungsgesetz besteht für Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Dies gibt regelmäßig der entsprechende Tarifvertrag vor. Ohne Tarifvertrag muss die Höhe der Bezahlung zwischen den Parteien vereinbart werden. Hierbei kann auf branchenübliche Sätze abgestellt werden. Als angemessen gilt, wenn der Auszubildende 80 Prozent des Tariflohns erhält. Ausreichend ist, wenn der Auszubildende sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung - oder falls es eine solche nicht gibt - auf Empfehlungen von Kammern und Innungen stützt und darlegt, dass die an ihn gezahlte Vergütung mehr als 20 von Hundert darunter liegt.
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