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Außerdienstliche Straftat nicht automatisch Kündigungsgrund im öffentlichen Dienst
Arbeitsrecht

Nachdem ein Straßenbauarbeiter einer Gemeinde nicht mit seinem Gehalt allein zufrieden war, verschaffte er sich im Wege der Zuhälterei eine zweite Einnahmequelle und wurde deshalb rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung verurteilt. Anlässlich des Strafprozesses ließ sich der Straßenbauarbeiter zu den Gründen der begonnenen Zuhälterei aus, worüber auch die Presse berichtete, weswegen die Gemeinde wiederum das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.10.2010, Az. 2 AZR 293/09 entschieden, dass die Kündigung zwar nicht aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wirksam sei, da dem Arbeitnehmer seit Einführung des öffentlichen Tarifrechts zum 01.10.2005 über die Pflicht zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung keiner weiteren Pflichten auferlegt werden können. Auch beim Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst handle es sich nun lediglich um ein gewöhnliches Leistungsaustauschverhältnis.

Allerdings seien gemäß § 241 II BGB alle Arbeitnehmer verpflichtet, unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen Rücksicht auch auf den Arbeitgeber zu nehmen. Diese Pflicht habe der Arbeitnehmer durch die Erklärung gegenüber der Presse, zu wenig Gehalt zu erhalten, verletzt. Unterschwellig werde dem Arbeitgeber damit Mitverantwortlichkeit an den Straftaten unterstellt.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier

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