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ArbGG § 64 mit ZPO § 520 Begründung der Berufung
Arbeitsrecht

  1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine von der Revision von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig.
    Um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung zu genügen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsbegründung mit den konkreten Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Der pauschale Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts kann die Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses Gericht zu dem vom Berufungskläger mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist.
  2. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der ZPO über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.
  3. Erforderlich ist die Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Bloß formelhaften Berufungsbegründungen soll entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss also auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.

    Der pauschale Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts kann eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit der angefochtenen Entscheidung selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses Gericht zu dem vom Berufungskläger mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist. Aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung durch den Berufungskläger und ihre Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung nicht entnehmen, welche rechtlichen Argumente das Gericht in der herangezogenen Entscheidung für tragend erachtet hat. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit auch die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese infrage zu stellen, vgl. BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10, 19.02.2013 - 9 AZR - 544/11.
     
    FMP-Recht

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