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ArbG Köln, Az.: 6 Ca 2119/14
Arbeitsrecht

Abmahnung: Hallo wach, die Zweite!

  1. Eine Zugbegleiterin war nach Dienstantritt im Zugabteil eingeschlafen und hatte mehrere Dienststunden verschlafen. Zuvor hatte sie bei Dienstantritt über Unwohlsein geklagt, ohne eine Krankmeldung einzureichen. Die Bahn AG kündigte daraufhin u. a. wegen Verweigerung der Arbeitspflichtleistung.
    Denn:  Diese war bereits wegen Verschlafens des Dienstbeginns abgemahnt worden. Die Kündigung wurde vom Gericht für unwirksam erklärt, die Abmahnung war also nicht einschlägig.
  2. Das Gericht sieht den Unterschied zwischen Einschlafen und Verschlafen, also handelt es sich um zwei unterschiedliche Pflichtverletzungen. Damit ist die Kündigung unverhältnismäßig, denn auch das Einschlafen hätte zuvor abgemahnt werden müssen, so das Gericht.
  3. Auch solche Entscheidungen gibt’s also, die Differenzierung ist feinsinnig ebenso wie nicht unbedingt praxisnah, nun denn: Hallo wach! Oder besser … Augen auf bei der Berufswahl.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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