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ArbG Freiburg (Breisgau) 2 Ca 51/24 vom 04.06.2024
Arbeitsrecht

Wartezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen – Präventionsverfahren

Leitsatz:

Bei Auftreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen sind Arbeitgeber auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14). Ein Verstoß hiergegen kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung indizieren und zur Unwirksamkeit einer Wartezeitkündigung führen (wie ArbG Köln, Urteil vom 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23).

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001582612 

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