Arbeitgeber können in Stellenausschreibungen Bewerber mit geringer Berufserfahrung suchen. Hierbei liegt keine Benachteiligung wegen des Alters vor (Arbeitsgericht Köln; Urteil vom 23.01.2013; Az: 3 Ca 3745/12).
Ein Unternehmen suchte Bewerber mit null bis zwei Jahren Berufserfahrung. Nachdem ein Bewerber mit neunjähriger Berufserfahrung abgelehnt worden war, klagte dieser. Er vertrat die Auffassung, dass hier zumindest mittelbar eine Benachteiligung wegen seines Alters vorliegt und verlangte daher Schadensersatz. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht. Der Bewerber hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz und auch keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Objektiv betrachtet ergibt sich aus der im Anforderungsprofil geforderten geringen Berufserfahrung nicht, dass nur nach jüngeren Bewerbern gesucht wird, das AGG ist also nicht einschlägig.
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