Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterbot die von der Kammer empfohlene Vergütung für Auszubildende um mehr als 19 Prozent. Nachdem der Betrieb mehrfach den Lohn nicht termingerecht auszahlte, kündigte der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis. Weiter forderte er noch eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz, da der Betrieb den Ausbildungsabbruch zu vertreten habe.
Es gilt, dass ein Auszubildender keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung hat, wenn die Ausbildung wegen stockender Zahlungen des Betriebs abgebrochen wird:
Das Gericht gab dem Auszubildenden zwar Recht. Der Arbeitgeber muss den Vergütungsnachteil ausgleichen, also Differenzzahlung leisten. Von der Abfindungsforderung bleibt jedoch nichts, da es einen dahingehenden Anspruch, auch als Schadensersatzanspruch nicht gibt.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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