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Corona-Pandemie und Drittbeauftragungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
Zivilrecht

Die Corona-Pandemie wirft Rechtsfragen auf, die bislang meist nur akademisch diskutiert wurden, jetzt aber praktisch beantwortet werden müssen. Auch hier gilt: Kein Grund zur Panik, sondern bedachtes Handeln erforderlich!

Viele Drittbeauftragungen sind bereits notleidend oder drohen notleidend zu werden. Bei der Frage, wie damit umzugehen ist, ist zunächst zu unterscheiden, aus wessen Sphäre ein Leistungshindernis stammt.
Viele örE haben beispielsweise ihre Wertstoffhöfe geschlossen. Dadurch ist der meist private Entsorger gehindert, seine Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Was gilt hier? Ausgangspunkt ist hierbei zunächst immer der jeweilige Vertrag mit dem privaten Entsorger. Meist beinhalten die Verträge für die Fälle höherer Gewalt entsprechende Regelungen, die gebotene Informationspflichten und ein Ruhen der wechselseitigen Verpflichtungen bis zum Wegfall der Leistungsverhinderung vorsehen. Damit verbunden sind oft Sprachklauseln, die einvernehmliche Vereinbarungen über ein Nachholen der Leistung oder sonstige Krisenbewältigungsmaßnahmen vorsehen. Fehlen derartige Vereinbarungen, hilft ggf. ein Rückgriff auf die entsprechenden Regelungen der VOL/B. Immer gilt jedoch, dass der Vertragspartner zu informieren ist und nach möglichst partnerschaftlichen Lösungen gesucht werden sollte. Dabei sind natürlich auch die vergaberechtlichen Implikationen insbesondere für Vertragsänderungen zu beachten. Hier beschränkt § 132 GWB die Möglichkeit, Verträge nach Gutdünken anzupassen, bietet aber in Abs. 2 Nr. 3 auch Ansätze zur Begründung von Vertragsänderungen aufgrund unvorhersehbarer Umstände. In jedem Fall sollten sämtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang dokumentiert werden.

Stammt das Leistungshindernis aus der Sphäre des Drittbeauftragten, gelten im Grunde dieselben Erwägungen: Immer zu prüfen ist, ob das Leistungshindernis tatsächlich durch die Corona-Pandemie versuracht wurde oder beispielsweise durch andere Risikozuweisungen beeinflusst wird. So kann unter Umständen bei der Vermarktung von Wertstoffen wie PPK oder Altkleider das Vermarktungsrisiko ausschließlich dem Vermarkter zu gewiesen sein.

Fazit: Die Rechtsfolgen Corona-bedingter Leistungsstörungen sind im Einzelfall zu prüfen und das Prüfergebnis zu dokumentieren. Auch wenn vertragliche Informationspflichten fehlen, leitet sich aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen eine Informationspflicht des Vertragspartners ab.

Wir bieten Ihnen bei den von Ihnen zu bewältigenden Herausforderungen die notwendige Unterstützung. Sprechen Sie uns an.

 

teamiur, 3. April 2020, Martin Adams

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