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Selbstanzeige und kein Ende
Steuerrecht

Die Finanzer wollen am umstrittenen Angebot zur Strafbefreiung festhalten. In Reaktion auf die weitere Flut von Selbstanzeigen werden die Hürden ab 2015 deutlich höher gelegt und verschärft, also:

  • Der Berichtigungszeitraum wird bei einfacher Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt, weiter,
  • es gilt keine Strafbefreiung bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau, weiter,
  • die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sperrt die strafbefreiende Selbstanzeige des Täters, seines Vertreters sowie sämtlicher Tatbeteiligter.

Bei Hinterziehungsvolumen von mehr als T€ 25 (bisher: T€ 50) je Fall ist die Strafbefreiung ausgeschlossen. Es unterbleibt eine Verfolgung nur, dann, wenn der Täter innerhalb angemessener Frist neben den hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen zusätzlich den folgenden Strafzuschlag, nämlich:

Zehn Prozent bei Hinterziehungsbeträgen bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 100.000 bis einer Million Euro sowie 25 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro zahlt.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

Über Fromm-FMP

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