In letzter Zeit wurden wieder vermehrt von verschiedenen Anbietern sogenannter Ärzte- und Gesundheitsverzeichnisse Formulare zum Antrag auf Eintragung in das jeweilige Verzeichnis sowie kostenlose Korrektur veränderter Daten an die Ärzte in Rheinland-Pfalz verschickt, die bei nur flüchtiger Betrachtung den Eindruck behördlicher Schreiben und Unentgeltlichkeit erwecken können.
Sendet man einen solchen Antrag unterzeichnet an den Absender zurück, ist ein gegenseitiger Vertrag zustande gekommen, der den Anbietenden zur Eintragung im Ärzteverzeichnis und den Arzt zur monatlichen Bezahlung verpflichtet. Der Grund: Der Antrag ist juristisch gesehen ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages zur Eintragung in ein Ärzteverzeichnis. Auch wenn damit das Vorgehen der Anbieter wie Deutsches Ärzte- und Gesundheitsverzeichnis, medweb, Gewerbeauskunft-Zentrale usw. als nicht gerade durchsichtig und klar bezeichnet werden kann, gibt es mittlerweile bereits Gerichtsurteile, die das Zustandekommen eines solches Vertrages als rechtmäßig ansehen. Unter dem 06.06.2011 hat das Amtsgericht Köln, Az. 114 C 128/11, einem Unternehmen, das Firmen- bzw. Praxisdaten eines Arztes in einem Arztverzeichnis veröffentlicht, das Recht auf Bezahlung der Veröffentlichung zugesprochen.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Angebot eines Verzeichnisanbieters vom 19.11.2010 auf Eintragung in ein im Internet veröffentlichtes Ärzteverzeichnis, das ein Arzt am 23.11.2010 unterschrieben und somit angenommen hat. Das Angebot hat bei dem beklagten Arzt den Eindruck erweckt, der Eintrag in das Ärzteverzeichnis sei kostenlos und der Absender eine öffentliche Einrichtung.
Nachdem der Beklagte seinen Irrtum bemerkt hat, hat er mit Schreiben vom 01.12.2010 den zustande gekommenen Vertrag angefochten. Dennoch hat der Anbieter als Klägerin einen Betrag in Höhe von 569,06 Euro für ein Jahr in Rechnung gestellt. Nachdem der Arzt diesen Betrag nicht bezahlte, hat der Anbieter Klage vor dem Amtsgericht Köln erhoben. Das Gericht hat dem Anbieter Recht gegeben, da eine Anfechtung des zustande gekommenen Vertrags nicht in Frage komme. Der beklagte Arzt, so die Richter, sei in keinerlei Weise von dem Anbieter getäuscht worden. Unter Umständen könne zwar eine Täuschung durch Entstellung von Tatsachen begangen werden, indem ein Angebotsschreiben durch seine Aufmachung den Eindruck behördlicher Korrespondenz erwecke. Vorliegend sei dies aber nicht zutreffend, da in den einleitenden Sätzen des Angebotsschreibens ausdrücklich die Formulierungen „bei Annahme“ und „Eintragungsantrag“ enthalten waren. Darüber hinaus seien auch die Kosten der Eintragung pro Monat ausgewiesen worden. Es sei den Empfängern des Schreibens nach Ansicht des Gerichts sehr wohl zuzumuten, das Angebot sorgfältig zu studieren. Nach einer solch sorgfältigen Lektüre seien aber keine Zweifel mehr daran möglich, dass es sich um das Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zur Einstellung der Praxisdaten in ein online zugängliches Arztverzeichnis handele. Der Irrtum, in dem sich der beklagte Arzt befand, könne jedenfalls nicht auf einer Täuschungshandlung der Klägerin/des Anbieters beruhen. Entgegen der Auffassung des beklagten Arztes sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrags gewesen.
Der Anbieter hatte diese dem Schreiben separat beigefügt. Im Übrigen ist auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungsklausel Vertragsbestandteil.
Wir empfehlen, künftig besonders aufmerksam bei Post solcher Ärzteverzeichnisanbieter zu sein und nicht voreilig zu unterzeichnen. Bei Zweifeln können Sie sich gerne auch an Ihre Ärztekammer wenden.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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