Vor dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007, das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, war der Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft - oder Gemeinschaftspraxis wie es früher hieß - nur zwischen Vertragsärzten möglich. Schon zu dieser Zeit gab es aber die Möglichkeit, durch gesellschaftsrechtlich eindeutig formulierte Verträge auch einen Zusammenschluss zwischen Vertragsärzten und einem privatärztlich tätigen Kollegen zu bewirken. Gemischt vertrags- und privatärztliche Gemeinschaftspraxen wurden von der alten Fassung des § 33 Absatz II Ärzte-ZV nicht ausgeschlossen, indem die Regelung tätigkeits- und nicht organisationsbezogen ausgestaltet war und ist. Der Gesellschaftsvertrag musste lediglich die freie und unbeeinflusste Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes gegenüber dem Nichtvertragsarzt sicherstellen. Grund hierfür ist der Schutz der Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung vor nicht vertragsärztlich zugelassenen Ärzten. Könnte ein Nichtvertragsarzt dann über die Eingehung einer Gemeinschaftspraxis an der Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten teilnehmen, würden die Zulassungsvorschriften umgangen werden.
Durch die Neufassung des § 33 Absatz II des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es nun allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich, eine Berufsausübungsgemeinschaft einzugehen. Die Organisation ist dabei nicht auf die Leistungserbringung an einem Vertragssitz beschränkt, sondern kann auch überörtlich stattfinden, solange die Versorgungspflicht des jeweiligen Vertragsarztsitzes gewährleistet ist.
Unter die zur vertragsärztlich zur Versorgung zugelassenen Leistungserbringer fallen auch die MVZ, sodass der Zusammenschluss vertragsarztrechtlich zulässig ist.
Bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften hat diese gemäß § 33 Absatz III Ärzte-ZV einen Vertragsarztsitz zu wählen, dessen zugeordnete Kassenärztliche Vereinigung für Zulassung und Abrechnung zuständig sein soll. An diese Wahl ist die Berufsausübungsgemeinschaft für mindestens zwei Jahre unwiderruflich gebunden, danach ist unter Umständen ein Wechsel möglich.
In berufsrechtlicher Hinsicht wird zum Teil die Meinung vertreten, dass diejenigen landesrechtlichen Berufsordnungen eine Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einem Vertragsarzt und einem MVZ ausschließen. Das soll bei denen der Fall sein, die unter der Überschrift „Berufsausübungsgemeinschaft“ die Formulierung „Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften ... zusammenschließen“ enthalten. Die Umsetzung des § 33 Absatz II Ärzte-ZV sei zumindest derzeit so nicht möglich.
Als Begründung wird angegeben, diese Formulierung schließe den Zusammenschluss einer natürlichen Person mit einer juristischen Person des Privatrechts aus.
Dieser Argumentation kann aber entgegengehalten werden, dass diese Regelungen in ein paar Absätzen weiter meist die Zulässigkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in allen für den Arztberuf zugelassenen Gesellschaftsformen des Privatrechts normieren. Lediglich die ärztliche Unabhängigkeit muss gewahrt bleiben und es darf keine gewerbliche Berufsausübung gegeben sein. Sobald das MVZ jedoch einen ärztlichen Leiter hat, stellt die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit keine gewerbliche Leistung dar.
Darüber hinaus will die Formulierung „Ärzte dürfen sich zusammenschließen...“ so hauptsächlich die Kooperation mit nichtärztlichen Professionen verhindern. Diese sollen nur in den engen, berufsrechtlich ausdrücklich aufgeführten Grenzen (zum Beispiel Physiotherapeuten, Hebammen) möglich sein. In einem MVZ werden aber gerade ärztliche Tätigkeiten ausgeübt. Vor diesem Hintergrund bleiben die weiteren Entwicklungen zur Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Vertragsarzt und MVZ im Fluss und können mit Spannung beobachtet werden.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier
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