Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 13.03.2014 - 21 U 136/13 - nochmals herausgestellt, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist.
Dem Auftraggeber gegenüber schuldet der Planer alle Leistungen und Arbeitsschritte, um sicher zu stellen, dass die planerischen Vorgaben für die Unternehmer so detailliert sind, dass diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können und der Auftraggeber die Möglichkeit hat zu überprüfen, ob der Planer den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat.
Erhöhte Anforderungen an die Detaillierung der Planung hat das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 95/13 - für die Planung von Mängelbeseitigungsarbeiten gefordert. Den ausführenden Unternehmen müssten ggf. sogar Selbstverständlichkeiten planerisch bzw. durch mündliche Anordnung vorgegeben werden.
Ob der Planer sein Honorar voll entsprechend den Prozentsätzen der Leistungsphasen der HOAI verdient hat, hängt zum Einen davon ab, ob der „geschuldete Gesamterfolg“ eingetreten ist. Sind jedoch nicht alle geschuldeten Leistungen im vereinbarten Umfang erbracht, muss der Ingenieur Minderungen seines Honoraranspruchs hinnehmen.
Das OLG Brandenburg hatte sich damit zu befassen, ob eine mangelhafte Leistung im Hinblick auf „nicht erbrachte Arbeitsschritte“ aus den einzelnen Leistungsphasen vorliegt, die den Honoraranspruch gleichsam „automatisch“ mindern oder ob Schadensersatzansprüche ausgelöst werden. Das OLG Brandenburg hat grundsätzlich festgestellt, dass die angegebenen Grundleistungen in den jeweiligen Leistungsphasen der Leistungsbilder nur den jeweiligen Gegenstand der Leistungsphase schlagwortartig wiedergeben, somit keine Beschränkung auf die ausdrücklich aufgeführten Grundleistungen darstellen. In den Leistungsphasen erfolge vielmehr eine Erläuterung anhand der Wiedergabe typischer Grundleistungen.
Aus dem Wortlaut heraus ergebe sich bereits, dass der Planer nicht zur Erbringung sämtlicher Grundleistungen verpflichtet sei, denn soweit die Verwirklichung der Grundleistung für die Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sei, sei auch eine Erbringung nicht erforderlich, ohne dass dies zu einer Kürzung des Vergütungsanspruchs führt.
Eine Minderung des Honoraranspruchs wegen einer mangelhaften oder nicht erfolgten Ausführung einzelner Grundleistungen könne nur dann erfolgen, wenn, wie der BGH bereits am 24.06.2004 - VII ZR 259/02 - entschieden hat, der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, der den Verlust oder die Minderung des Honoraranspruchs als Rechtsfolge vorsieht.
Im Rahmen einer interessengerechten Auslegung sei davon auszugehen, dass die begründeten Interessen des Auftraggebers im konkreten Vertrag die Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte erfordern, um den Kontrollinteressen genüge zu tun.
Festzustellen sei auch, dass eine an den Leistungsphasen orientierte vertragliche Vereinbarung im Regelfall dazu führe, dass die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolges geschuldet seien, so dass bei Nichterbringung eines derartigen Teilerfolges das Werk mangelhaft ist.
Eine Minderung bzw. ein Schadensersatzanspruch sei kein Automatismus, vielmehr sei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts und dessen Ausübung durch den Berechtigten Voraussetzung.
Gegenstand der Entscheidung des OLG Brandenburg waren zahlreiche behauptete Honorarminderungen und Tatbestände, bei denen die Auftraggeber im Einzelnen vorgetragen hatten, dass diese Einzelleistungsschritte für sie wichtig und dementsprechend als sog. Teilerfolge anzusehen sind.
Als Fazit lässt sich feststellen:
Grundsätzlich ist das Honorar verdient, wenn der Gesamterfolg eingetreten ist. Welche einzelnen Teilerfolge geschuldet sind, regelt der Vertrag, wobei allerdings nach den Interessen des Auftraggebers auch mehr erforderlich sein kann, als in den Leistungsphasen der HOAI beispielhaft beschrieben. Es gibt keinen Automatismus für Honorarkürzungen, wenn dort beschriebene Leistungen nicht erbracht wurden, umgekehrt kann die Planungsleistung aber auch mangelhaft sein, wenn Leistungen nicht erbracht werden, die nach dem Vertrag als erforderlich angesehen werden können.
Generell lässt sich leider die Tendenz feststellen, dass gerade durch die Erweiterung der Leistungspflichten in den Leistungsbildern immer mehr Einfalltore für Honorarkürzungen geschaffen werden. Auch und gerade im Hinblick auf § 8 HOAI sollte die für das volle Honorar geschuldete Leistung sorgfältig verbal im Sinne einer Leistungsbeschreibung beschrieben werden.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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