(Kiel) Mit der Frage des Umfangs des Schadensersatzanspruches bei Beschädigungen der nachbarlichen Immobilie, infolge der Durchführung von Sanierungsarbeiten am eigenen Grundstück, hat sich soeben das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auseinandergesetzt.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 08.07.2022, Az.: 6 U 328/21. Sie empfahl, im Rahmen von Sanierungsarbeiten am eigenen Haus stets eventuelle Auswirkungen auf das Nachbargrundstück mit zu bedenken.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte über die Auswirkungen von Sanierungsarbeiten auf das Nachbargrundstück zu entscheiden.
Die Kläger waren von Bau- und Sanierungsarbeiten des Beklagten, der ein geerbtes Elternhaus hatten sanieren lassen, betroffen. Hierbei wurde Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt, wobei der Beklagte – irriger Weise – davon ausgegangen war, dass keine Ableitung in die Kanalisation erforderlich sei, da das Wasser im Grundstück versickern würde.
Das Wasser drang allerdings in das Hause des Nachbarn, des Klägers, über einen Lichtschacht ein und durchnässte die Wände und den Fußboden.
Der klagende Nachbar begehrte ca. € 6.700,00 ersetzt, wobei ihm das erstinstanzlich erkennende LG Osnabrück ihm die Hälfte der Klageforderung zusprach.
Bei dem geltend gemachten Betrag handelte es sich um die Kosten, die eine Fachfirma für die ordnungsgemäße Schadensbeseitigung veranschlagt hätte. Daher war das LG Osnabrück der Auffassung, es sei kein voller Ersatz geschuldet, da der Kläger seinerseits keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass das Wasser aus dem Lichtschacht auch bei Frost ablaufen könne. Er habe zudem den Schaden selbst behoben. Derenthalben sei ihm die Geltendmachung des Betrages, den eine Fachfirma für die Schadensbeseitigung veranschlagt hätte, verwehrt.
Das OLG Oldenburg vertrat demgegenüber eine anderweitige Rechtsansicht.
Es sah die klägerische Forderung als im vollem Umfang gerechtfertigt an. Zwar sei der Lichtschacht z.T. nicht in Ordnung gewesen. Diese Unzulänglichkeit hätte sich aber, unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens, nicht auf den Schaden ausgewirkt. Insbesondere steht dem Kläger im Rahmen des Schadensersatzanspruches der Betrag der fiktiven Kosten, die eine Fachfirma für die Schadensbeseitigung veranschlagen würde, zu. Denn der Schädiger solle aus dem Umstand, dass der Geschädigte den Schaden selbst beseitigt, keinen Profit ziehen. Der Geschädigte kann mithin eine fiktive Abrechnung seinem Schadensersatzanspruchsberechnung zugrunde legen, mithin den Schaden selbst beseitigen und gleichwohl die Kosten geltend machen, die eine Fachfirma veranschlagen würde.
VBMI, Kiel, den 07.11.2022
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