(Kiel) Mit dem Ort der Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main auseinandergesetzt.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 30.05.2022 – 22 W 22/22.
Nach Entfall des Sicherungszwecks (Ablauf der Verjährungsfristen von Mängelansprüchen) ist die Sicherungsbürgschaft, mangels einer anderweitigen Vereinbarung nach Maßgabe des § 269 Abs. 1 BGB, im Zweifelsfalle durch den Unternehmer bei dem Besteller abzuholen.
Zweifelhaft erscheint, ob dies entsprechend auf für das Stellen einer vom Unternehmer nach Maßgabe des § 650 f BGB geforderten Bauhandwerkersicherheit Geltung beansprucht. Zwar würde dies eine nicht unerhebliche Erleichterung für den Besteller darstellen, da die unternehmerseits gesetzten Fristen zwar häufig rechtlich ausreichend erscheinen (z.B. 7 Bankarbeitstage), allerdings gleichwohl im Hinblick auf Antrag, Ausstellung und Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde in der Praxis recht knapp bemessen und daher häufig bereits unter Praktikabilitätsaspekten nicht einzuhalten ist.
In konsequenter Anwendung der rechtlichen Erwägungen des OLG Frankfurt am Main wäre demnach bereits eine fristgerechte Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer dahingehend, dass die Bürgschaftsurkunde bei dem Besteller zur Abholung bereit liegt, ausreichend.
Allerdings ist bislang keine richterliche Klärung dahingehend, ob der vorstehend genannte Grundsatz auch für die Bauhandwerkersicherung nach Maßgabe § 650 f BGB Geltung beansprucht erfolgt.
Dementsprechend ist dem Besteller mithin – nach wie vor – unter Zugrundelegung der Einhaltung des Grundsatzes des sichersten Rechtsweges zu empfehlen fristgerecht das Original der Bürgschaftsurkunde dem Auftragnehmer zuzustellen.
VBMI, Kiel, den 04.10.2022
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