(Kiel) Aufgrund der einschneidenden Maßnahmen der Bundesregierung sowie der tiefgreifenden Einschnitte in die persönliche Handlungs- und Berufsfreiheit im Hinblick auf die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zur Verhütung übertragbarer Krankheiten stellt sich für sämtliche Baubeteiligten nach Rechte und Pflichten und abgeschlossenen Bauverträgen.
Was hier nun gilt, erklärt die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.
- Der Grundsatz „pacta sunt servanda“, also dass Verträge einzuhalten sind, bleibt bei bestehenden Verträgen bestehen. Die nachrangige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eventuelle Schadensersatzansprüche, bedingt durch die Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten ergeben können, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt der abgeschlossenen Verträge.
- Derart unvorhersehbare Ereignisse, wie sich seit Februar/März 2020, bis hin zu den per 18.03.2020 erlassenen Maßnahmen hat es seit der Beendigung des 2. Weltkrieges in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben. Dies hat Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in ihrer Erklärung am 18.03.2020 unmissverständlich dargelegt.
- Diese Situation könnten möglicherweise als „höhere Gewalt“ einzustufen sein. Dies werden allerdings die entsprechend angerufenen Gericht lediglich retrospektiv zu beurteilen haben. Für die aktuelle Situation und die konkrete Vorgehensweise in laufenden Bauvorhaben ist hierdurch nichts gewonnen.
- Auch ist an § 313 BGB zu denken, der eine Vertragsanpassung unter bestimmten, Bedingungen vorsieht. Bislang war dieses zivilrechtliche Instrument nur ausnahmsweise angenommen worden.
Voraussetzung einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist, dass bestimmte Umstände Grundlage des Vertrages sind, die jedoch nicht ausdrücklich als Inhalt des Vertrages definiert sind. Weiterhin müssen schwerwiegende Veränderungen der Umstände nach Vertragsschluss eingetreten sein und das Festhalten am Vertrag muss unzumutbar sein.
Bislang wurde dieses zivilrechtliche Instrument sozusagen als „letzter Notnagel“ für Vertragsstörungen nur ganz ausnahmsweise angenommen. Aufgrund der vorliegenden Situation sind nunmehr möglicherweise im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen gegeben. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur durch juristischen Rechtsrat im Einzelfall beurteilt werden. Ob die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB tatsächlich vorliegen, werden aber letztlich – sofern keine außergerichtliche einvernehmliche Lösung zwischen den Vertragsbeteiligten erzielt wird – auf dem Gerichtsweg zu entscheiden sein. Dies ist langwierig und kostspielig und zudem – über die konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinaus, die sich nunmehr abzeichnen – existenzgefährdend.
Insoweit ist den Parteien eines Werkvertrages in der aktuellen Situation unbedingt dahingehend zu raten, sich die genauen Konditionen des Werkvertrages anzusehen und im Hinblick darauf, außergerichtliche Lösungen zu suchen. Entsprechender Rechtsrat im Vorfeld von abschließenden Vereinbarungen wird insoweit unabdingbar sein.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. - www.VBMI-Anwaltsverband.de - verwies.
VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V, Kiel, den 19.03.2020
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